Glossar
Ältestenrat
berät den/die (Ober-)Bürgermeister/in in nicht-öffentlicher Sitzung zu aktuellen kommunalpolitischen Angelegenheiten der Stadt oder Gemeinde sowie zur Tagesordnung der Ratsversammlung. Der Ältestenrat besteht aus den Fraktionsvorsitzenden der in der kommunalen Volksvertretung vertretenen Fraktionen und wird von dem/der den/die (Ober-)Bürgermeister/in geleitet.
Anträge
sind die Basis, auf deren Grundlage kommunalpolitische Entscheidungen
getroffen werden. Politische Anliegen einzelner Ratsmitglieder bzw. einer Fraktion werden in Form von Anträgen formuliert und zur Abstimmung in die Ratsversammlung eingebracht. Wird ein Antrag von der kommunalen Volksvertretung befürwortet, wird die kommunale Verwaltung mit der Umsetzung der politischen Entscheidung beauftragt.
Ausschüsse
sind die Arbeitseinheiten innerhalb der kommunalen Volksvertretung. Sie sind jeweils für spezifische kommunalpolitische Themen zuständig. Typischerweise gibt es in Kommunen Ausschüsse zu den Themen Finanzen, Verwaltung, Gesundheit, Jugend, Familie, Soziales, Wirtschaft, Technik, Schule, Kultur, Sport, Stadtentwicklung, Bau, Umwelt und Verkehr. Beratende
Ausschüsse führen Vorberatungen zu den Entscheidungen der kommunalen Volksvertretung durch und sprechen Empfehlungen zur Beschlussfassung aus. Beschließende Ausschüsse sind darüber hinaus befugt, Entscheidungen im Namen der kommunalen Volksvertretung zu treffen. Jedes Ratsmitglied arbeitet je nach Fachkompetenz und Interesse in der Regel in mehreren Ausschüssen mit. In den Ausschüssen sind alle Fraktionen vertreten. Die zahlenmäßige Zusammensetzung der Ausschüsse entspricht der Mandatsverteilung in der kommunalen Volksvertretung. Ein Ausschuss wird in der Regel von einem/einer Ausschussvorsitzenden geleitet.
Bürgerbeteiligung
ist die Basis des kommunalen Gemeinwesens. Auch ohne politisches Mandat für die kommunale Volksvertretung können Bürger/innen kommunales Leben mitgestalten, indem sie sich informieren, ihren Willen bekunden und an Entscheidungen mitwirken. Sich informieren: Öffentliche Bekanntmachungen, Bürgerversammlungen und die Teilnahme an den Ratsversammlungen und öffentlichen Ausschusssitzungen im Rathaus sind nicht nur Angebote, sondern verfasstes Recht der Bürger/innen auf Information. Bürger/innen können ihre gewählten kommunalen Volksvertreter/innen dort in Aktion erleben und sich von den aktuell anstehenden Alltagsthemen in der Kommune ein Bild machen. Termine werden in der Tageszeitung bekannt gegeben oder können im Rathaus erfragt werden. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Willen bekunden: Zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und nicht-parteipolitische Gruppierungen diskutieren die Probleme der Kommune und tragen mit Hilfe der Medien zu Meinungsbildung und Lösungsvorschlägen bei. Aber auch unabhängig von einer Mitgliedschaft in Vereinen und Parteien können Bürger/innen ihre Anregungen und Beschwerden an die kommunale Volksvertretung richten. Sie können Petitionen und Einwohneranträge formulieren sowie an Anhörungen und Fragestunden teilnehmen. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind neue, demokratische Instrumente der Bürger/innen. Mit ihnen kann die Änderung von Beschlüssen der kommunalen Volksvertretung herbeigeführt werden.
Mitentscheiden: Zivilgesellschaftliche Organisationen sind zwar einflussreiche kommunalpolitische Akteur/innen, Entscheidungen aber werden in der kommunalen Volksvertretung getroffen. Gewählte kommunale Mandatsträger/innen regeln die Belange der Kommune. Kommunalwahlen sind wichtig, um mitzubestimmen, wer in der eigenen Stadt oder Gemeinde Entscheidungen trifft. Aber auch Personen ohne Mandat können als Sachkundige/r Bürger/in oder Sachkundige/r Einwohner/in ernannt werden, um in Ausschüssen und Fachbeiräten Mandatsträger/innen zu beraten. In ausgewählten Bundesländern haben die Bürger/innen einer Kommune außerdem die Möglichkeit, den/die Bürgermeister/in vor Ende der Amtsperiode abzuwählen.
Willen bekunden: Zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und nicht-parteipolitische Gruppierungen diskutieren die Probleme der Kommune und tragen mit Hilfe der Medien zu Meinungsbildung und Lösungsvorschlägen bei. Aber auch unabhängig von einer Mitgliedschaft in Vereinen und Parteien können Bürger/innen ihre Anregungen und Beschwerden an die kommunale Volksvertretung richten. Sie können Petitionen und Einwohneranträge formulieren sowie an Anhörungen und Fragestunden teilnehmen. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind neue, demokratische Instrumente der Bürger/innen. Mit ihnen kann die Änderung von Beschlüssen der kommunalen Volksvertretung herbeigeführt werden.
Mitentscheiden: Zivilgesellschaftliche Organisationen sind zwar einflussreiche kommunalpolitische Akteur/innen, Entscheidungen aber werden in der kommunalen Volksvertretung getroffen. Gewählte kommunale Mandatsträger/innen regeln die Belange der Kommune. Kommunalwahlen sind wichtig, um mitzubestimmen, wer in der eigenen Stadt oder Gemeinde Entscheidungen trifft. Aber auch Personen ohne Mandat können als Sachkundige/r Bürger/in oder Sachkundige/r Einwohner/in ernannt werden, um in Ausschüssen und Fachbeiräten Mandatsträger/innen zu beraten. In ausgewählten Bundesländern haben die Bürger/innen einer Kommune außerdem die Möglichkeit, den/die Bürgermeister/in vor Ende der Amtsperiode abzuwählen.
Bürgermeister/in
ist das Oberhaupt einer Gemeinde oder Stadt. Je nach Einwohnerzahl ist das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin ein Ehrenamt oder ein Hauptamt. In größeren Städten gibt es mehrere Bürgermeister/innen, die einem/einer (Ober-)Bürgermeister/in beigeordnet sind. Die Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse und Details zur Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin unterscheiden sich zwischen den Bundesländern und sind in der Kommunalverfassung der jeweiligen Landesgesetzgebung festgeschrieben. Allen Bürgermeister/innen gemein ist die Aufgabe, die kommunale Verwaltung zu leiten und die Stadt oder Gemeinde rechtlich nach außen zu vertreten. Sie sitzen der kommunalen Volksvertretung vor und sind damit berechtigt und verpflichtet, die Beschlüsse der Ratsversammlung vorzubereiten, zu überprüfen und umzusetzen. Als Spitze von kommunaler Verwaltung und kommunaler Volksvertretung sind Bürgermeister/innen zentral für die Vermittlung und Zusammenarbeit zwischen Administration und Politik.
Direktwahl
ist der übliche Wahlmodus des (Ober-)Bürgermeisters/der (Ober-)Bürgermeisterin. Die Gemeinde- und Stadtoberhäupter werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch die wahlberechtigte Bevölkerung nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts bestimmt. Wahlrechtliche Details wie Amtszeiten, notwendige Mehrheiten, Stichwahlen,
passives Wahlalter und Möglichkeiten der Abwahl werden in den Kommunalverfassungen der jeweiligen Landesgesetzgebung unterschiedlich geregelt.
Ehrenämter und Hauptämter
hängen von der kommunalpolitischen Funktion ab. Die Ausübung eines kommunalpolitischen Mandats in der kommunalen Volksvertretung ist ein unbezahltes Ehrenamt. Ratsmitglieder bekommen jedoch Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder. Mit diesen finanziellen Leistungen werden der Zeitaufwand, der ggf. damit verbundene Dienstausfall sowie die sonstigen Auslagen, die ihnen durch die kommunalpolitische Tätigkeit entstehen, abgegolten. Die Höhe dieser Leistungen variiert je nach Kommune, Bundesland und kommunalpolitischer Funktion. Je nach Einwohnerzahl der Kommune ist das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin ein Ehrenamt oder ein bezahltes Hauptamt. Landräte/innen und Oberbürgermeister/innen sind bezahlte kommunalpolitische Hauptämter, die mit dem Status einer politischen Wahlbeamtin als Vollzeittätigkeit ausgeübt werden.
Fachbeiräte
sind von der kommunalen Volksvertretung gebildete Gremien, die die kommunale Verwaltung und die Ausschüsse in speziellen Fragen beraten.
Fraktionen
sind die politischen Gruppierungen, die in der kommunalen Volksvertretung vertreten sind. Damit eine politische Gruppierung den Fraktionsstatus erhält, ist in der Regel eine Mindestzahl von gewählten Abgeordneten aus der Gruppierung notwendig. Einzelne Abgeordnete, die keinen Fraktionsstatus haben, können sich per Gaststatus anderen Fraktionen anschließen und damit ihre Chance, Mehrheiten für eigene politische Anliegen zu bekommen, erhöhen. Auf kommunaler Ebene sind Fraktionen nicht zwangsläufig mit politischen Parteien gleichzusetzen. Auch nichtparteipolitische Gruppierungen, wie z. B. Freie Wählergruppen, können bei entsprechenden Wählerstimmen eine Fraktion in der kommunalen Volksvertretung stellen. Geleitet wird eine Fraktion in der Regel von einem/einer Fraktionsvorsitzenden.
Freie Wählergruppen
sind die politischen Gruppierungen, die in der kommunalen Volksvertretung vertreten sind. Damit eine politische Gruppierung den Fraktionsstatus erhält, ist in der Regel eine Mindestzahl von gewählten Abgeordneten aus der Gruppierung notwendig. Einzelne Abgeordnete, die keinen Fraktionsstatus haben, können sich per Gaststatus anderen Fraktionen anschließen und damit ihre Chance, Mehrheiten für eigene politische Anliegen zu bekommen, erhöhen. Auf kommunaler Ebene sind Fraktionen nicht zwangsläufig mit politischen Parteien gleichzusetzen. Auch nichtparteipolitische Gruppierungen, wie z. B. Freie Wählergruppen, können bei entsprechenden Wählerstimmen eine Fraktion in der kommunalen Volksvertretung stellen. Geleitet wird eine Fraktion in der Regel von einem/einer Fraktionsvorsitzenden.
Kommunale Aufgaben
sind Aufgaben der staatlichen Daseinsvorsorge, die nicht von Bund und Ländern geleistet werden, sondern von den Kommunen selbst. Rund 80 Prozent aller Angelegenheiten, die Bürger in Kontakt zu Behörden bringen, werden in kommunaler Selbstverwaltung erledigt. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ist in Artikel 28 des Grundgesetzes und in den Landesverfassungen als Recht von Kommunen festgeschrieben, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener
Verantwortung zu regeln.
Das Selbstverwaltungsrecht umfasst das Recht,
Neben den freiwilligen Aufgaben, die jede Kommune selbständig für sich definiert, gibt es verfassungsrechtlich festgeschriebene Pflichtaufgaben zu bewältigen. Beschlüsse und Gesetze des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes müssen an den Bedarf und an die Möglichkeiten der Kommune angepasst werden. Zu den Pflichtaufgaben einer Kommune zählen, ein Grundniveau an Infrastruktur, Dienst- und Sozialleistungen bereitzustellen, die kommunale Sicherheit durch Feuerwehr und Polizei zu gewährleisten sowie die Gemeinde- bzw. Stadtgestaltung voranzutreiben.
Das Selbstverwaltungsrecht umfasst das Recht,
- Personal auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen(Personalhoheit)
- die Verwaltungsorganisation selbst zu gestalten (Organisationshoheit)
- Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) in eigener Verantwortung aufzustellen, um das Gemeindegebiet zu ordnen und zu gestalten (Planungshoheit)
- kommunale Satzungen zu erlassen (Rechtsetzungshoheit)
- die Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft eigenverantwortlich zu regeln (Finanz- und Steuerhoheit).
Neben den freiwilligen Aufgaben, die jede Kommune selbständig für sich definiert, gibt es verfassungsrechtlich festgeschriebene Pflichtaufgaben zu bewältigen. Beschlüsse und Gesetze des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes müssen an den Bedarf und an die Möglichkeiten der Kommune angepasst werden. Zu den Pflichtaufgaben einer Kommune zählen, ein Grundniveau an Infrastruktur, Dienst- und Sozialleistungen bereitzustellen, die kommunale Sicherheit durch Feuerwehr und Polizei zu gewährleisten sowie die Gemeinde- bzw. Stadtgestaltung voranzutreiben.
Kommunale Gebietskörperschaften
sind geographisch eingegrenzte kommunale Strukturen. Dazu gehören die Kommunen, die nach Gemeinden und Städten untergliedert sind, sowie Landkreise.
Die derzeit 313 Landkreise bestehen aus kreisangehörigen Gemeinden. Der Verwaltungsumfang und die Verwaltungsstruktur der Gemeinden und ihre Anzahl sind je nach Landkreis unterschiedlich und reichen beispielsweise von 6 Gemeinden im Landkreis Ammerland in Niedersachsen bis zu 235 Gemeinden
im Eifelkreis Bitburg-Prüm in Rheinland-Pfalz. Nicht alle Gemeinden haben eine eigene Verwaltung, sondern haben sich zur Erledigung ihrer Verwaltungsgeschäfte zu Verwaltungsgemeinschaften unterhalb der Kreisebene zusammengeschlossen. Je nach Bundesland haben diese unterschiedliche Kompetenzen und Bezeichnungen (z. B. „Samtgemeinden“ in Niedersachsen). Je nach Einwohnerzahl, deren Schwellen je nach Bundesland
unterschiedlich hoch festgelegt sind und von 20.000 Einwohnern in Baden-Württemberg bis zu 60.000 Einwohner/innen in Rheinland-Pfalz reichen, werden Gemeinden zu Städten. Städte gehören je nach Einwohnerzahl drei Kategorien an: Kleinstadt, Mittelstadt und Großstadt. Zudem werden sie – je nach Zugehörigkeit zu einem Landkreis – in kreisangehörige und kreisfreie Städte unterschieden. Kreisfreie Städte erledigen neben den einer Gemeinde und Stadt übertragenen Aufgaben auch die Aufgaben eines Landkreises. Der/die (Ober-)Bürgermeister/in einer kreisfreien Stadt steht mindestens auf der gleichen Hierarchiestufe wie ein Landrat. In der Regel sind kreisfreie Städte Großstädte (mit mehr als 100.000 Einwohnern) oder größere Mittelstädte. Die kleinste kreisfreie Stadt ist Zweibrücken in Rheinland-Pfalz mit 35.000 Einwohnern; die größte ist München mit 1,3 Millionen Einwohnern. Berlin, Bremen und Hamburg sind als Stadtstaaten Sonderfälle kreisfreier Städte.
Kommunale Verwaltung
ist neben der gewählten kommunalen Volksvertretung das zweite Organ der kommunalen Selbstverwaltung innerhalb der kommunalen Gebietskörperschaften. Der/die Chef/in der Gemeinde- oder Stadtverwaltung ist in der Regel die/der (Ober-) Bürgermeister/in. Die kommunale Verwaltung besteht aus Dezernaten oder Ämtern, die jeweils für spezifische kommunalpolitische Themen zuständig sind (z. B. Baudezernat, Einwohnermelde- oder Jugendamt).
Kommunale Volksvertretungen
sind die demokratisch gewählten kommunalen Parlamente innerhalb der kommunalen Gebietskörperschaften. Gemeinde und Stadtrat bzw. der Kreistag sind neben der kommunalen Verwaltung die zweiten Organe kommunaler Selbstverwaltung. Die genauen Bezeichnungen der kommunalen
Volksvertretung in Städten und Gemeinden unterscheidet sich zwischen und innerhalb von Bundesländern: u. a. „Bürgerschaft“ in Hansestädten in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern oder „Gemeindevertretung“ bzw. „Stadtverordnetenversammlung“ und „Stadtvertretung“ in Hessen. Die kommunalen Mandatsträger/innen werden als Gemeinderät/innen oder Stadträt/innen (in Bayern „Gemeinderatsmitglieder“ bzw. „Stadtratsmitglieder“) bezeichnet. Die Gemeinde- und Stadträt/innen kommen in der Regel in monatlichen Abständen zu Ratsversammlungen zusammen und stimmen über Anträge zu aktuellen kommunalen Belangen ab. Das demokratisch gewählte Parlament des Landkreises und damit sein Hauptorgan ist der Kreistag. Er setzt sich aus den gewählten Kreisrät/innen bzw. Kreistagsmitgliedern zusammen.
Pflichtausschüsse des Kreistages sind in der Regel der Kreisausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Jugendhilfeausschuss; weitere Ausschüsse können je nach Themenbedarf zusätzlich gebildet werden. Jede kommunale Volksvertretung regelt die Prinzipien ihrer Zusammenarbeit in einer Hauptsatzung. Sie besteht aus Fraktionen und arbeitet in Form von Ausschüssen und Fachbeiräten. Je nach Größe, Standort und Finanzlage engagiert sich die kommunale Volksvertretung im Rahmen ihrer kommunalen Aufgaben für Anliegen, die das Leben in der Kommune attraktiver machen sollen: ob Dorfverschönerung, Wirtschaftsförderung, Jugendprojekte für Migrant/innen, der Bau eines Krankenhauses, Busverkehr, ein neuer Straßenname oder die Öffnungszeiten des Schwimmbades. Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder Freien Wählergruppe erhöht die Chancen auf ein politisches Mandat in der kommunalen Volksvertretung, ist in der Kommunalpolitik aber nicht zwingend erforderlich. Spätestens ein Jahr vor den Kommunalwahlen werden Kandidat/innen gesucht und Wahllistenplätze vergeben. Listenplätze bestimmen die Reihenfolge, nach der Mandate für die kommunale Volksvertretung vergeben werden, je nachdem wie viele Wählerstimmen die politische Partei oder nicht-parteipolitische Gruppierung
erlangt hat.
Kommunalwahlen
erfüllen den Verfassungsauftrag nach Artikel 28 des Grundgesetzes, nach dem die Landkreise, Städte und Gemeinden eine Volksvertretung wählen müssen. Kommunale Volksvertretungen werden wie Parlamente nach den Grundsätzen der allgemeinen, freien, geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl bestimmt. Die Wahl der kommunalen Volksvertretungen wird durch die Gesetzgebung des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Die Wahlperioden variieren zwischen vier und sieben Jahren. Das aktive Wahlrecht wird in einigen Bundesländern schon ab 16 Jahren gewährt. Die deutsche oder die EU-Staatsbürgerschaft berechtigen zum aktiven und passiven Wahlrecht auf kommunaler Ebene.
Kumulieren und Panaschieren
sind zwei unterschiedliche kommunale Wahlverfahren, die in der Kommunalverfassung der jeweiligen Landesgesetzgebung festgeschrieben sind. Kumulieren (lateinisch cumulus) oder auch „Häufeln“, bedeutet, dass man demselben Kandidaten/derselben Kandidatin mehrere Stimmen geben kann. Panaschieren (französisch panacher) oder auch „Mischen“ bezeichnet die Möglichkeit, seine Stimmen auf Kandidat/innen verschiedener Listen zu
verteilen.
Landrat/Landrätin
ist das Oberhaupt eines Landkreises, das die Kreisverwaltung bzw. das Landratsamt leitet und in der Regel dem Kreistag vorsitzt. In den meisten Bundesländern hat der Landrat/die Landrätin den Status eines Wahlbeamten/einer Wahlbeamtin und ist als solche/r an die Weisungen der staatlichen Mittel- und Oberbehörden gebunden. Der Landrat/die Landrätin führt mit Unterstützung der Verwaltung die Beschlüsse des Kreistages aus und vertritt den Landkreis nach außen.
Oberbürgermeister/in
ist das Oberhaupt in größeren Städten (kreisfreie Städte, große Kreisstädte, große selbständige Städte, Mittelstädte bzw. große kreisangehörige Städte). Neben dem/der Oberbürgermeister/in gibt es in der Regel einen oder mehrere untergeordnete Bürgermeister/innen sowie für spezielle Themen zuständige Dezernent/innen. Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse und Details zur Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin sind in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes geregelt.
Sachkundige Bürger/in und Sachkundige Einwohner/in
sind Personen, die von der kommunalen Volksvertretung in die Ausschüsse und Fachbeiräte berufen werden. Sie haben kein politisches Mandat, sind also keine gewählten kommunalen Mandatsträger/innen. Sie beraten in Ausschüssen und Fachbeiräten kommunale Mandatsträger/innen in ihren Entscheidungen, sind jedoch selbst von einer Abstimmung ausgeschlossen. Sachkundige Bürger/innen müssen das passive Wahlrecht für die kommunale Volksvertretung besitzen. Sachkundige Einwohner/innen unterscheiden sich von den Sachkundigen Bürger/innen darin, dass sie nicht die deutsche oder EU-Staatsbürgerschaft haben. Die Anzahl der Sachkundigen Bürger/innen bzw. Einwohner/innen im jeweiligen Gremium muss unter der Anzahl kommunaler Mandatsträger/innen liegen.

